LSG Bayern - Urteil vom 27.10.2015
L 6 P 54/14
Normen:
AGSG Art. 78 Abs. 2; AGSG Art. 78; AGSG Art. 79; AVSG § 74 Abs. 1 S. 1; AVSG § 74; SGB XI § 72; SGB XI § 82 Abs. 3 S. 3; SGB XI § 82 Abs. 3; SGB XI § 9;
Fundstellen:
NZS 2016, 24
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 09.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 P 11/14

Finanzierung von Pflegeeinrichtungen in der sozialen Pflegeversicherung; Zulässigkeit der gesonderten Berechnung und Umlage betriebsnotwendiger Investitionsaufwendungen auf die Heimbewohner

LSG Bayern, Urteil vom 27.10.2015 - Aktenzeichen L 6 P 54/14

DRsp Nr. 2015/20128

Finanzierung von Pflegeeinrichtungen in der sozialen Pflegeversicherung; Zulässigkeit der gesonderten Berechnung und Umlage betriebsnotwendiger Investitionsaufwendungen auf die Heimbewohner

1. Statthafte Klageart ist bei einem Zustimmungsbegehren in Bezug auf die Berechnung von Abschreibungen die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage, einer Beiladung der Heimbewohner wie auch der ggf. eintrittspflichtigen Sozialhilfeträger bedarf es nicht. 2. § 74 Abs. 1 S. 1 AVSG setzt sich nicht in Widerspruch zu höherrangigem Landes-, Bundes- oder Verfassungsrecht. 3. Mit dem Begriff der "Zuwendungen Dritter" in § 74 Abs. 1 S. 1 AVSG werden unabhängig von der Rechtsform des Zuwendenden auch privatrechtliche Zuwendungen erfasst. 4. Die Vorschrift des § 74 Abs. 1 S. 1 AVSG stellt sich nicht als Regelung über "Art, Höhe, Laufzeit oder Verteilung" der gesondert berechenbaren Aufwendungen als solche dar, sondern trifft in dem hier maßgeblichen Regelungsgehalt eine grundsätzliche Bestimmung über die Zuordnung von Zuwendungen und ist mithin als - auch nach Ansicht des BSG dem Landesrecht überlassene - Regelung über die näheren Anforderungen an die Umlage anzusehen.

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen den das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 09. Juli 2014 wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.