BAG - Urteil vom 26.02.2020
7 AZR 121/19
Normen:
BGB § 158 Abs. 2;
Fundstellen:
AP Lufthansa Nr. 64
AuR 2020, 384
BB 2020, 1396
EzA TzBfG § 21 Nr. 12
EzA-SD 2020, 15
NZA 2020, 794
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 17.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Sa 1670/17
ArbG Frankfurt/Main, vom 05.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1461/17

Flugdienstuntauglichkeit eines/einer Flugbegleiters/Flugbegleiterin und Weiterbeschäftigungsmöglichkeit im BodendienstVorrang anderweitige Beschäftigung im Bodendienst vor auflösender Bedingung wegen FlugdienstuntauglichkeitKeine erweiterte Darlegungslast des Arbeitgebers bei rechtzeitig durchgeführtem betrieblichen Eingliederungsmanagement

BAG, Urteil vom 26.02.2020 - Aktenzeichen 7 AZR 121/19

DRsp Nr. 2020/7469

Flugdienstuntauglichkeit eines/einer Flugbegleiters/Flugbegleiterin und Weiterbeschäftigungsmöglichkeit im Bodendienst Vorrang anderweitige Beschäftigung im Bodendienst vor auflösender Bedingung wegen Flugdienstuntauglichkeit Keine erweiterte Darlegungslast des Arbeitgebers bei rechtzeitig durchgeführtem betrieblichen Eingliederungsmanagement

Orientierungssätze: 1. Der Eintritt der auflösenden Bedingung nach § 20 Abs. 1 Buchst. a MTV Nr. 2 setzt neben der Flugdienstuntauglichkeit des Arbeitnehmers voraus, dass für den Arbeitnehmer keine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit im Bodendienst besteht, wenn der Arbeitnehmer eine Weiterbeschäftigung im Bodendienst verlangt (Rn. 18). 2. Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer, der eine Weiterbeschäftigung im Bodendienst verlangt hat, einen anderen freien und für ihn geeigneten Arbeitsplatz anbieten, bevor er sich auf die auflösende Bedingung berufen darf. Dazu genügt ein Hinweis auf die auch jedem anderen Mitarbeiter zustehende Möglichkeit, sich auf offene Stellen zu bewerben, nicht. Ein Angebot ist ausnahmsweise entbehrlich, wenn der Arbeitnehmer zuvor mitgeteilt hat, ein entsprechendes Angebot nicht annehmen zu wollen (Rn. 36).