BAG - Urteil vom 26.02.2020
7 AZR 61/19
Normen:
MTV Kabine Nr. 2 v. 01.01.2013 § 20 Abs. 1; MTV Kabine Nr. 2 v. 01.01.2013 § 22; SGB IX (i.d.F. bis 31.12.2017) § 84 Abs. 2; TzBfG § 15 Abs. 2; TzBfG § 17; TzBfG § 21; BGB § 158 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 26.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Sa 397/17
ArbG Frankfurt/Main, vom 07.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Ca 5933/16

Flugdienstuntauglichkeit eines/einer Flugbegleiters/Flugbegleiterin und Weiterbeschäftigungsmöglichkeit im BodendienstVorrang anderweitiger Beschäftigung im Bodendienst vor auflösender Bedingung wegen FlugdienstuntauglichkeitKeine erweiterte Darlegungslast des Arbeitgebers bei rechtzeitig durchgeführtem betrieblichen EingliederungsmanagementTeilweise Parallelentscheidung zu BAG 7 AZR 121/19 v. 26.02.2020

BAG, Urteil vom 26.02.2020 - Aktenzeichen 7 AZR 61/19

DRsp Nr. 2020/7815

Flugdienstuntauglichkeit eines/einer Flugbegleiters/Flugbegleiterin und Weiterbeschäftigungsmöglichkeit im Bodendienst Vorrang anderweitiger Beschäftigung im Bodendienst vor auflösender Bedingung wegen Flugdienstuntauglichkeit Keine erweiterte Darlegungslast des Arbeitgebers bei rechtzeitig durchgeführtem betrieblichen Eingliederungsmanagement Teilweise Parallelentscheidung zu BAG 7 AZR 121/19 v. 26.02.2020

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 26. November 2018 - 17 Sa 397/17 - im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es der Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 7. Februar 2017 - 16 Ca 5933/16 - stattgegeben und die Bedingungskontrollklage abgewiesen hat.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

MTV Kabine Nr. 2 v. 01.01.2013 § 20 Abs. 1; MTV Kabine Nr. 2 v. 01.01.2013 § 22; SGB IX (i.d.F. bis 31.12.2017) § 84 Abs. 2; TzBfG § 15 Abs. 2; TzBfG § 17; TzBfG § 21; BGB § 158 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses aufgrund Flugdienstuntauglichkeit des Klägers.