BVerwG - Beschluss vom 28.12.2022
5 BN 1.22
Normen:
VwGO § 47 Abs. 1 Nr. 2; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1; SGB VIII § 23;
Vorinstanzen:
OVG Berlin-Brandenburg, vom 09.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 6 A 3/20

Förderungsleistung für Tagespflegepersonen mit pädagogischer Ausbildung

BVerwG, Beschluss vom 28.12.2022 - Aktenzeichen 5 BN 1.22

DRsp Nr. 2023/3722

Förderungsleistung für Tagespflegepersonen mit pädagogischer Ausbildung

Die Darlegungsanforderungen an eine Grundsatzrüge erfordern eine substantiierte Auseinandersetzung mit der rechtlichen Begründung des Gerichts.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 9. November 2021 wird verworfen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Normenkette:

VwGO § 47 Abs. 1 Nr. 2; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1; SGB VIII § 23;

Gründe

1. Die auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde, mit welcher die Antragsgegnerin begehrt, die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision aufzuheben und die Revision zuzulassen, soweit Ziffer 15 der Richtlinie zur Förderung der Kindertagespflege in der Stadt Cottbus/Chósebuz vom 2. April 2019 im Hinblick auf die Förderungsleistung für unwirksam erklärt wird, hat keinen Erfolg. Sie ist unzulässig, weil sie die Grundsatzbedeutung nicht hinreichend im Sinne von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO darlegt.