Die Berufung des Klägers gegen das am 21.02.2013 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Bonn -
Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.
3.Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über tarifliche Differenzvergütungsansprüche. Der Kläger hatte bereits früher mit Klage vom 04.11.2011 vor dem Arbeitsgericht Bonn die Feststellung begehrt, dass auf das Arbeitsverhältnis die Tarifverträge der D AG mit dem Stand vom 24.06.2007 - vor dem Betriebsübergang auf die Beklagte am 25.06.2007 - anzuwenden seien. Durch Urteil vom 08.03.2012 (1 Ca 2699/11) wies das Arbeitsgericht Bonn die Klage ab. Die dagegen beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegte Berufung(8 Sa 609/12) nahm der Kläger mit Schriftsatz vom 04.12.2012 zurück. Mit Beschluss vom 05.12.2012 stellte das Berufungsgericht fest, dass der Kläger der am 16.04.2012 eingelegten Berufung verlustig sei.
1. 2. 3.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|