LAG Köln - Urteil vom 07.11.2013
6 Sa 263/13
Normen:
ArbGG § 72 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 21.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1715/12

Folge der Abweisung einer positiven FeststellungsklageFeststellungsklage auf Geltung eines TarifvertragsAbweisung Leistungsklage ohne Sachprüfung

LAG Köln, Urteil vom 07.11.2013 - Aktenzeichen 6 Sa 263/13

DRsp Nr. 2014/5220

Folge der Abweisung einer positiven Feststellungsklage Feststellungsklage auf Geltung eines Tarifvertrags Abweisung Leistungsklage ohne Sachprüfung

Die rechtskräftige Abweisung einer positiven Feststellungsklage, mit der die Geltung eines bestimmten Tarifrechts geklärt werden sollte, führt ohne erneute Sachprüfung zur Unbegründetheit einer auf dieses Tarifrecht gestützten Leistungsklage.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das am 21.02.2013 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Bonn -1 Ca 1715/12 - wird zurückgewiesen.

2.

Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ArbGG § 72 Abs. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten über tarifliche Differenzvergütungsansprüche. Der Kläger hatte bereits früher mit Klage vom 04.11.2011 vor dem Arbeitsgericht Bonn die Feststellung begehrt, dass auf das Arbeitsverhältnis die Tarifverträge der D AG mit dem Stand vom 24.06.2007 - vor dem Betriebsübergang auf die Beklagte am 25.06.2007 - anzuwenden seien. Durch Urteil vom 08.03.2012 (1 Ca 2699/11) wies das Arbeitsgericht Bonn die Klage ab. Die dagegen beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegte Berufung(8 Sa 609/12) nahm der Kläger mit Schriftsatz vom 04.12.2012 zurück. Mit Beschluss vom 05.12.2012 stellte das Berufungsgericht fest, dass der Kläger der am 16.04.2012 eingelegten Berufung verlustig sei.

1. 2. 3.