OLG Dresden - Beschluss vom 21.01.2020
4 U 1805/19
Normen:
SGG § 164 Abs. 2; ZPO § 522 Abs. 2; BGB § 823 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Leipzig, - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 990/18

Folgeentscheidung zu OLG Dresden 4 U 1805/19 v. 14.11.2019

OLG Dresden, Beschluss vom 21.01.2020 - Aktenzeichen 4 U 1805/19

DRsp Nr. 2020/2782

Folgeentscheidung zu OLG Dresden 4 U 1805/19 v. 14.11.2019

1. Für den Nachweis des Eigentums an einem PKW genügt die Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II nicht. 2. Legt ein Dritter die Zulassungsbescheinigung in einer Kfz-Werkstatt ohne weitere Erklärungen vor, kann regelmäßig hieraus noch nicht gefolgert werden, dass er als Vertreter des Eingetragenen auftritt.

1. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

3. Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

4. Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens wird auf 9.245,62 EUR festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 164 Abs. 2; ZPO § 522 Abs. 2; BGB § 823 Abs. 1;

Gründe:

Die zulässige Berufung des Klägers ist nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch - einstimmig gefassten - Beschluss zurückzuweisen.

Sie bietet in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Auch andere Gründe gebieten eine mündliche Verhandlung nicht.