OLG Dresden - Beschluss vom 17.03.2020
4 U 2183/19
Normen:
BGB § 437 Nr. 3; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 3; BGB § 281;
Fundstellen:
MietRB 2021, 45
Vorinstanzen:
LG Görlitz, - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 347/18

Folgeentscheidung zu OLG Dresden 4 U 2183/19 v. 16.01.2020

OLG Dresden, Beschluss vom 17.03.2020 - Aktenzeichen 4 U 2183/19

DRsp Nr. 2020/4998

Folgeentscheidung zu OLG Dresden 4 U 2183/19 v. 16.01.2020

1. Die Angabe in einem Maklerexposé, ein Gebäude sei "mitwenigen Handgriffen bereit, neue Besitzer zu beherbergen" stellt keine Beschaffenheitsgarantie bezüglich der Wohn- und Sanierungsstandards dar. 2. Enthält der notarielle Kaufvertrag keine Angaben zur geschuldeten Beschaffenheit eines Grundstücks, kann der Käufer nicht davon ausgehen, dass der Verkäufer eine solche mit ihm vereinbaren wollte.

1. Die Berufung des Klägers zu 1 und der Klägerin zu 2 wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 1 und die Klägerin zu 2.

3. Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

4. Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens wird auf 18.397,96 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 437 Nr. 3; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 3; BGB § 281;

Gründe:

Die zulässige Berufung des Klägers zu 1 und der Klägerin zu 2 ist nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch - einstimmig gefassten - Beschluss zurückzuweisen. Sie bietet in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Auch andere Gründe gebieten eine mündliche Verhandlung nicht.