OLG Dresden - Beschluss vom 15.05.2020
4 U 244/20
Normen:
BGB § 1004 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 2; KUG § 22 S. 1; KUG § 23;
Fundstellen:
FuR 2021, 49
ZUM-RD 2021, 132
Vorinstanzen:
LG Görlitz, - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 227/19

Folgeentscheidung zu OLG Dresden 4 U 244/20 v. 23.04.2020

OLG Dresden, Beschluss vom 15.05.2020 - Aktenzeichen 4 U 244/20

DRsp Nr. 2020/8608

Folgeentscheidung zu OLG Dresden 4 U 244/20 v. 23.04.2020

1. Eine Unterlassungsklage gegen die Verbreitung von Bildnissen, die in einem gerichtlichen Verfahren zur Rechtsverfolgung- oder Verteidigung vorgelegt werden und die Ereignisse aus der Privatsphäre des Betroffenen bebildern, ist nur bei einem besonders engen Sachbezug unter besonderer Berücksichtigung des Stellenwertes des Bildnisschutzes unzulässig. 2. Ein solcher Sachbezug kann dann vorliegen, wenn die Bilder eines unterhaltsberechtigten Kindes in einem Unterhaltsstreit zwischen den Eltern zur Dokumentation eine "gehobenen Lebensstils" vorgelegt werden und das Kind lediglich in einem öffentlichen Umfeld zeigen.

1. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

3. Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

4. Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens wird auf 5.500,- EUR festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1004 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 2; KUG § 22 S. 1; KUG § 23;

Gründe:

Die zulässige Berufung der Klägerin ist nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch - einstimmig gefassten - Beschluss zurückzuweisen.