OLG Dresden - Beschluss vom 05.02.2020
4 U 418/19
Normen:
BGB § 823; StGB § 261; ZPO § 522 Abs. 2;
Fundstellen:
ZInsO 2020, 671
Vorinstanzen:
LG Leipzig, - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 1653/17

Folgeentscheidung zu OLG Dresden 4 U 418/19 v. 05.11.2019

OLG Dresden, Beschluss vom 05.02.2020 - Aktenzeichen 4 U 418/19

DRsp Nr. 2020/3465

Folgeentscheidung zu OLG Dresden 4 U 418/19 v. 05.11.2019

1. Der Straftatbestand der Geldwäsche ist nur dann ein Schutzgesetz im Sinne des zivilrechtlichen Deliktsrechts, wenn die erforderliche Vortag in einem gewerbsmäßigen Betrug besteht, der allerdings nicht vollendet sein muss; auch ein konkreter Täter muss nicht bekannt sein. 2. Ein Rechtsanwalt, der auf seinem Geschäftskonto eingegangene Geldbeträge unbekannter Herkunft unter Abzug einer Provision ohne nähere Prüfung an einen Dritten auskehrt, obwohl ihm bekannt ist, dass dieser in der Vergangenheit in vergleichbare Vorfälle verwickelt war, handelt leichtfertig im Sinne des § 261 StGB.

1. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten.

3. Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

4. Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens wird auf 59.152,67 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 823; StGB § 261; ZPO § 522 Abs. 2;

Gründe:

I.