OLG Köln - Beschluss vom 12.12.2016
5 U 29/16
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2; BGB § 612 Abs. 2; BGB § 138;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 24.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 25 O 49/15

Folgeentscheidung zu OLG Köln 5 U 29/16 v. 17.10.2016

OLG Köln, Beschluss vom 12.12.2016 - Aktenzeichen 5 U 29/16

DRsp Nr. 2022/7343

Folgeentscheidung zu OLG Köln 5 U 29/16 v. 17.10.2016

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 24. Februar 2016 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 25 O 49/15 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2; BGB § 612 Abs. 2; BGB § 138;

Gründe

Die Berufung der Klägerin wird gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückgewiesen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat, weil der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats aufgrund mündlicher Verhandlung nicht erfordern, und weil auch aus sonstigen Gründen eine Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung nicht geboten ist. Zur Begründung wird auf den Senatsbeschluss vom 17. Oktober 2016 (Bl. 124 ff. d. A.) Bezug genommen (§ 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO), an dem der Senat auch in dieser Besetzung festhält. Die Klägerin hat von der ihr eingeräumten Möglichkeit, zu diesem Beschluss Stellung zu nehmen, keinen Gebrauch gemacht. Nicht zuletzt auch deshalb ist eine Ergänzung oder Abänderung dieses Beschlusses nicht veranlasst.