LAG Hamm - Urteil vom 13.10.2005
4 Sa 2340/04
Normen:
BGB § 611 § 615 ; InsO § 55 Abs. 1 Nr. 2 § 209 Abs. 1 Nr. 2, 3, Abs. 2 Nr. 3 ;
Fundstellen:
ZInsO 2007, 51
Vorinstanzen:
ArbG Bielefeld, vom 08.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 448/04

Forderung auf Arbeitsentgelt als Alt - oder Neumasseverbindlichkeit - Annahmeverzugsansprüche des nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit weiterbeschäftigten Arbeitnehmers als Neumasseverbindlichkeiten

LAG Hamm, Urteil vom 13.10.2005 - Aktenzeichen 4 Sa 2340/04

DRsp Nr. 2006/19800

Forderung auf Arbeitsentgelt als Alt - oder Neumasseverbindlichkeit - Annahmeverzugsansprüche des nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit weiterbeschäftigten Arbeitnehmers als Neumasseverbindlichkeiten

»1. Das nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit (§ 208 InsO) eintretende Vollstreckungsverbot aus § 210 InsO, erfasst nur die in § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO geregelten Masseverbindlichkeiten (sog. Altmasseverbindlichkeiten). Daraus folgt im Umkehrschluss: Verbindlichkeiten im Sinne von § 209 Abs. 1 Nr. 2 InsO (sog. Neumasseverbindlichkeiten) sind grundsätzlich weiterhin mit der Zahlungsklage zu verfolgen. Hiervon ist eine Ausnahme dann zu machen, wenn der Insolvenzverwalter mit Recht einwendet, die Insolvenzmasse genüge auch nicht zur vollständigen Tilgung der Neumasseverbindlichkeiten (weitere Masseunzulänglichkeit). Der Rechtsschutz des Neumassegläubigers ist nur in einem solchen Falle auf die Erhebung einer Feststellungsklage beschränkt.