OLG Köln - Urteil vom 23.06.2021
11 U 266/19
Normen:
BGB § 648; BauFordSiG § 1; BGB § 823 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 17.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 217/18

Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten HandlungAnspruch auf Vergütung einer nicht erbrachten Leistung nach freier KündigungSchutzzweck des BauFordSiG

OLG Köln, Urteil vom 23.06.2021 - Aktenzeichen 11 U 266/19

DRsp Nr. 2021/13365

Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung Anspruch auf Vergütung einer nicht erbrachten Leistung nach freier Kündigung Schutzzweck des BauFordSiG

Der Anspruch auf Vergütung der nicht erbrachten Leistung nach freier Kündigung (§ 648 BGB) ist vom Schutzzweck des § 1 BauFordSiG nicht erfasst.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 17.10.2019 - 15 O 217/18 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 68.920,28 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.10.2018 Zug um Zug gegen Abtretung der zur Tabelle des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der A GmbH, Amtsgericht Köln - 72 IN 430/15 - zur laufenden Nummer xx festgestellten Forderung der Klägerin in Höhe von 3.679,16 € sowie zur laufenden Nummer x1 festgestellten Forderung der Klägerin in Höhe von 65.241,12 € zu zahlen.

2.

Es wird festgestellt, dass die im Klageantrag zu Ziffer 1. zuerkannte Forderung der Klägerin auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung des Beklagten beruht.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weiter gehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 19 % und der Beklagte zu 81 %.