LAG Hamm - Urteil vom 25.10.2005
4 Sa 2419/04
Normen:
InsO § 27 § 28 § 38 § 105 § 108 Abs. 2 § 119 § 174 § 179 Abs. 1 ; BGB § 397 ; TVG § 3 Abs. 1 § 4 Abs. 1, Abs. 4 ;
Vorinstanzen:
ArbG Paderborn - 1 (3) Ca 889/04 - 28.10.2004,

Forderungsanmeldung als Voraussetzung der Feststellungsklage gegen Insolvenzverwalter - Bedeutung des insolvenzpraktischen Begriffs des Besserungsscheins - Wiederaufleben tariflicher Ansprüche bei Insolvenz nach langjährigem Verzicht auf Zahlung von Weihnachts- und Urlaubsgeld gegen Gewährung von Prämienzahlungen aus jährlich fortgeschriebenen Besserungsscheinen

LAG Hamm, Urteil vom 25.10.2005 - Aktenzeichen 4 Sa 2419/04

DRsp Nr. 2006/19798

Forderungsanmeldung als Voraussetzung der Feststellungsklage gegen Insolvenzverwalter - Bedeutung des insolvenzpraktischen Begriffs des Besserungsscheins - Wiederaufleben tariflicher Ansprüche bei Insolvenz nach langjährigem Verzicht auf Zahlung von Weihnachts- und Urlaubsgeld gegen Gewährung von Prämienzahlungen aus jährlich fortgeschriebenen Besserungsscheinen

»1. Die vorausgegangene Anmeldung nach §§ 174, 28 InsO ist notwendige Prozessvoraussetzung für eine Feststellungsklage gegen den Insolvenzverwalter nach § 179 Abs. 1 InsO, denn sie ist nur unter der Voraussetzung statthaft, dass die Klageforderung im Verfahren angemeldet, geprüft und bestritten worden ist. War die streitgegenständliche Forderung im Zeitpunkt der nach § 179 KO erhobenen Feststellungsklage noch nicht beim Insolvenzverwalter angemeldet und von diesem geprüft worden, so kann dieser Mangel noch nach Rechtshängigkeit behoben werden, und zwar bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung bzw. bis zur evtl. Abgabe übereinstimmender Erledigterklärungen.