LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 16.12.2005
L 8 AL 4537/04
Normen:
SGB III § 119 Abs. 3 Nr. 3 ; SGB IV § 76 Abs. 1 § 76 Abs. 2 Nr. 3 ;
Vorinstanzen:
SG Karlsruhe, vom 02.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 AL 1027/04

Forderungserlass bei der Unbilligkeit der Einziehung

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.12.2005 - Aktenzeichen L 8 AL 4537/04

DRsp Nr. 2006/24409

Forderungserlass bei der Unbilligkeit der Einziehung

Durch eine zu großzügige Auslegung der Erlassvorschriften darf die strikte Verpflichtung zur Erhebung von Einnahmen gemäß § 76 Abs 1 SGB IV nicht unterlaufen werden. Das Vorliegen von sachlichen oder persönlichen Unbilligkeitsgründen ist nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung zu beurteilen, da die Entscheidung über einen Forderungserlass eine Ermessensentscheidung ist und die Rechtmäßigkeit einer Ermessensausübung nur von Tatsachen und Verhältnissen abhängen kann, die im Zeitpunkt der Behördenentscheidung vorgelegen haben. Bei der Prüfung der Unbilligkeit gemäß § 76 Abs 2 Nr 3 SGB IV ist nicht zu berücksichtigen, welche Umstände zum Rückforderungsbetrag geführt haben. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB III § 119 Abs. 3 Nr. 3 ;