OVG Bremen - Beschluss vom 04.06.2018
OVG 1 B 82/18
Normen:
RöV § 25 Abs. 1 S. 1; SGB VIII § 42 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; SGB VIII § 42a Abs. 1 S. 1; SGB VIII § 42f Abs. 2 S. 1-3;
Fundstellen:
ZAR 2018, 367
Vorinstanzen:
VG Bremen, vom 06.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen V 3098/17

Forensische Altersdiagnostik mittels radiologischer Bildgebung als eine ärztliche Untersuchung zur Altersbestimmung (hier: Röntgenaufnahme des Gebisses); Empfehlungen der AGFAD für Altersschätzungen bei Lebenden (hier: körperliche Untersuchung, Röntgenaufnahme des Gebisses und der linken Hand sowie ggf. CT-Untersuchung der Schlüsselbeine); Ausschluss der Einstufung eines tatsächlich Minderjährigen versehentlich als volljährig bei Anwendung des sog. Mindestalterkonzepts durch einen Gutachter; Inobhutnahme eines unbegleiteten minderjährigen Flüchtlings

OVG Bremen, Beschluss vom 04.06.2018 - Aktenzeichen OVG 1 B 82/18

DRsp Nr. 2018/13221

Forensische Altersdiagnostik mittels radiologischer Bildgebung als eine ärztliche Untersuchung zur Altersbestimmung (hier: Röntgenaufnahme des Gebisses); Empfehlungen der AGFAD für Altersschätzungen bei Lebenden (hier: körperliche Untersuchung, Röntgenaufnahme des Gebisses und der linken Hand sowie ggf. CT-Untersuchung der Schlüsselbeine); Ausschluss der Einstufung eines tatsächlich Minderjährigen versehentlich als volljährig bei Anwendung des sog. Mindestalterkonzepts durch einen Gutachter; Inobhutnahme eines unbegleiteten minderjährigen Flüchtlings

1. Bei der forensischen Altersdiagnostik mittels radiologischer Bildgebung handelt es sich um eine ärztliche Untersuchung zur Altersbestimmung im Sinne des § 42f Abs. 2 SGB 8, die aufgrund ihrer Zuverlässigkeit in Zweifelsfällen vom Jugendamt regelmäßig in Betracht zu ziehen ist.2. Die von der interdisziplinären Arbeitsgemeinschaft für Forensische Altersdiagnostik der Deutschen Gesellschaft für Rechtsmedizin (AGFAD) aufgestellten Empfehlungen für Altersschätzungen bei Lebenden bilden den allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse auf dem Gebiet der forensischen Altersdiagnostik ab.