LAG Thüringen - Urteil vom 27.01.2004
5 Sa 131/02
Normen:
BGB § 615 ; BGB § 623 ;
Vorinstanzen:
ArbG Erfurt, vom 05.10.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 3968/00

Formnichtiger Aufhebungsvertrag und Annahmeverzug

LAG Thüringen, Urteil vom 27.01.2004 - Aktenzeichen 5 Sa 131/02

DRsp Nr. 2004/12098

Formnichtiger Aufhebungsvertrag und Annahmeverzug

»1. Annahmeverzug des Arbeitgebers setzt die Leistungsbereitschaft des Arbeitnehmers voraus. Diese fehlt, wenn der Arbeitnehmer durch Zustimmung zu einem Aufhebungsvertrag dokumentiert, ab einem darin bestimmten Zeitpunkt nicht mehr Arbeitsleistung erbringen zu wollen, auch dann, wenn der Aufhebungsvertrag mangels Schriftform formnichtig ist. 2. Unentschieden bleibt, wer die Beweislast für fehlende bzw. vorhandene Leistungsbereitschaft trägt.«

Normenkette:

BGB § 615 ; BGB § 623 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Annahmeverzugsvergütung für den Zeitraum 18. bis 30.06.2000.

Der Kläger war vom 06.05. bis 31.07.2000 beim Beklagten beschäftigt zu einem monatlichen Bruttolohn von 2.500,00 DM = 1.278,23 EURO.

Der Kläger erbrachte nach dem 17.06.2000 keinerlei Arbeitsleistung mehr für den Beklagten.

Der Kläger hat behauptet, er sei am Montag, dem 19.06.2000 vom Beklagten in den Betrieb einbestellt worden. Dort habe dieser zu ihm gesagt: "Geh, du kannst zu Hause bleiben, ich brauche dich nicht mehr. Geh zum Arbeitsamt, du brauchst nicht mehr zur Arbeit zu erscheinen."

Der Kläger hat beantragt: