Die Parteien streiten über Annahmeverzugsvergütung für den Zeitraum 18. bis 30.06.2000.
Der Kläger war vom 06.05. bis 31.07.2000 beim Beklagten beschäftigt zu einem monatlichen Bruttolohn von 2.500,00 DM = 1.278,23 EURO.
Der Kläger erbrachte nach dem 17.06.2000 keinerlei Arbeitsleistung mehr für den Beklagten.
Der Kläger hat behauptet, er sei am Montag, dem 19.06.2000 vom Beklagten in den Betrieb einbestellt worden. Dort habe dieser zu ihm gesagt: "Geh, du kannst zu Hause bleiben, ich brauche dich nicht mehr. Geh zum Arbeitsamt, du brauchst nicht mehr zur Arbeit zu erscheinen."
Der Kläger hat beantragt:
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