BAG - Urteil vom 22.07.2014
9 AZR 981/12
Normen:
BGB § 307 Abs. 1; BGB § 307 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 611;
Fundstellen:
AP BUrlG § 11 Urlaubsgeld Nr. 24
AuR 2014, 439
BB 2015, 1336
BUrlG § 11 Urlaubsgeld Nr. 24
DB 2014, 2356
DStR 2014, 13
EzA-SD 2014, 7
NJW 2014, 8
NZA 2014, 1136
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 28.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Sa 542/12
ArbG Wuppertal, vom 29.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 3223/11

Formularmäßige Vereinbarung der Abhängigkeit des Urlaubsgeldes vom Fortbestand des Arbeitsverhältnisses

BAG, Urteil vom 22.07.2014 - Aktenzeichen 9 AZR 981/12

DRsp Nr. 2014/13733

Formularmäßige Vereinbarung der Abhängigkeit des Urlaubsgeldes vom Fortbestand des Arbeitsverhältnisses

Orientierungssätze: 1. Es kann eine unangemessene Benachteiligung nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB darstellen, wenn die Leistung einer Sonderzahlung voraussetzt, dass der Arbeitnehmer zu einem bestimmten Zeitpunkt noch im ungekündigten Arbeitsverhältnis steht. Das ist insbesondere der Fall, wenn die Sonderzahlung Gegenleistung für erbrachte Arbeitsleistung ist. Ein schützenswertes Interesse des Arbeitgebers daran, das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung nachträglich zu verändern, kann nicht anerkannt werden. 2. Wird ein Urlaubsgeld pro genommenen Urlaubstag vereinbart, handelt es sich nicht um eine Leistung, die vom Arbeitnehmer durch Arbeitsleistung verdient werden muss. Die Anknüpfung des Urlaubsgelds an den genommenen Urlaubstag verdeutlicht, dass das Urlaubsgeld dem Erholungszweck des Urlaubs und nicht der Vergütung einer Arbeitsleistung dienen soll und damit zum Urlaub akzessorisch ist.

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 28. August 2012 - 17 Sa 542/12 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BGB § 307 Abs. 1; BGB § 307 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 611;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Urlaubsgeld.