BAG - Urteil vom 12.12.2013
8 AZR 829/12
Normen:
BGB § 13; BGB § 14; BGB § 305; BGB § 307; BGB § 310; BGB § 490;
Fundstellen:
AP BGB § 611 Arbeitgeberdarlehen Nr. 5
AuR 2014, 202
DB 2014, 723
NJW 2014, 2138
NZA 2014, 905
NZA-RR 2014, 6
ZIP 2014, 1136
Vorinstanzen:
LAG Chemnitz, vom 20.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 71/12
ArbG Chemnitz, vom 12.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2269/11

Formularmäßige Vereinbarung der Berechtigung des Arbeitgebers zur Kündigung eines Arbeitgeberdarlehens bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Rückzahlung des Darlehens

BAG, Urteil vom 12.12.2013 - Aktenzeichen 8 AZR 829/12

DRsp Nr. 2014/4274

Formularmäßige Vereinbarung der Berechtigung des Arbeitgebers zur Kündigung eines Arbeitgeberdarlehens bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Rückzahlung des Darlehens

Orientierungssätze: 1. Die vom Arbeitgeber vorformulierte Klausel in einem Vertrag über ein Arbeitgeberdarlehen, auf deren Inhalt der Arbeitnehmer keinen Einfluss nehmen konnte, ist dann wegen unangemessener Benachteiligung des Arbeitnehmers unwirksam, wenn sie den Arbeitgeber zur Kündigung des Darlehensvertrages in allen Fällen berechtigt, in denen das Arbeitsverhältnis vor vollständiger Rückzahlung des Darlehens beendet wird. 2. Eine geltungserhaltende Reduktion der unwirksamen Klausel auf eine solche mit einem zulässigen Inhalt scheidet aus.

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 20. Juli 2012 - 3 Sa 71/12 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BGB § 13; BGB § 14; BGB § 305; BGB § 307; BGB § 310; BGB § 490;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Rückzahlung zweier von der Klägerin dem Beklagten gewährter Arbeitgeberdarlehen.