OLG Köln - Urteil vom 16.12.2016
6 U 71/16
Normen:
WBVG § 14 Abs. 4; WBVG § 16; SGB XI § 42; SGB XI § 43; SGB XI § 91; UKlaG § 5; BGB § 307;
Fundstellen:
WRP 2017, 638
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 23.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 26 O 407/15

Formularmäßige Vereinbarung der Erbringung einer Sicherheitsleistung für Leistungen eines Pflegeheims durch einen sogenannten Selbstzahler

OLG Köln, Urteil vom 16.12.2016 - Aktenzeichen 6 U 71/16

DRsp Nr. 2017/4474

Formularmäßige Vereinbarung der Erbringung einer Sicherheitsleistung für Leistungen eines Pflegeheims durch einen sogenannten Selbstzahler

§§ 42, 43, 91 SGB XI § 5 UKlaG § 307 BGB Die Vorschrift des § 14 Abs. 4 WBVG lässt die Vereinbarung einer Sicherheitsleistung (Kaution) von sogenannten "Selbstzahlern", also Personen, die keine Sachleistungen im Rahmen der §§ 42, 43 SGB XI enthalten und die in einer Einrichtung gepflegt werden, mit der gemäß § 91 SGB XI keine Pflegevergütung vereinbart wurde, für Pflegedienstleistungen zu.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 23.03.2016 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 26 O 407/15 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, nachfolgende oder mit dieser inhaltsgleiche Bestimmungen in Verträge über die stationäre Pflege mit Verbrauchern einzubeziehen, sowie sich auf die Bestimmung bei der Abwicklung derartiger Verträge, geschlossen nach dem 1. April 1977, zu berufen:

[4.2]

Die Kaution ist bei Abschluss des Pflegevertrages auf das in Ziffer 3.2. angegebene Konto einzuzahlen.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. III. IV. V.