BAG - Urteil vom 18.03.2014
9 AZR 545/12
Normen:
GG Art. 12; BGB § 306 Abs. 3; BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 310 Abs. 3;
Fundstellen:
AP BGB § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 49
AuR 2014, 344
BB 2014, 1908
DB 2014, 1620
EzA-SD 2014, 10
NJW 2014, 3118
NJW 2014, 8
NZA 2014, 957
NZA-RR 2014, 6
Vorinstanzen:
LAG Schleswig-Holstein, vom 03.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 168/11
ArbG Lübeck, vom 08.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 3039/10

Formularmäßige Vereinbarung der Erstattung von Fortbildungskosten im Falle der Arbeitnehmerkündigung

BAG, Urteil vom 18.03.2014 - Aktenzeichen 9 AZR 545/12

DRsp Nr. 2014/10233

Formularmäßige Vereinbarung der Erstattung von Fortbildungskosten im Falle der Arbeitnehmerkündigung

Orientierungssätze: 1. Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die die Rückzahlung von Fortbildungskosten in jedem Fall einer vom Arbeitnehmer ausgesprochenen Kündigung vorsieht, ohne solche Kündigungen des Arbeitnehmers auszunehmen, die aus Gründen erfolgen, die der Sphäre des Arbeitgebers zuzurechnen sind, benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen und ist nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. 2. Die Vorteile der Ausbildung und die Dauer der Bindung des Arbeitnehmers an das Unternehmen durch die Rückzahlungsklausel müssen in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen. Will oder kann der Arbeitgeber die durch die Fortbildung erlangte weitere Qualifikation des Arbeitnehmers nicht nutzen, kann der Bleibedruck, den die Dauer der Rückzahlungsverpflichtung auf den Arbeitnehmer ausübt, nicht gegen ein Interesse des Arbeitgebers an einer möglichst weitgehenden Nutzung der erworbenen Qualifikation des Arbeitnehmers abgewogen werden. Eine Bindungsdauer von drei Jahren ist dann regelmäßig unangemessen lang.

1. Die Revision der Beklagten und Widerklägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 3. Mai 2012 - 4 Sa 168/11 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte und Widerklägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.