BAG - Urteil vom 06.08.2013
9 AZR 442/12
Normen:
BGB § 305 Abs. 1; BGB § 307 Abs. 1; BGB § 812 Abs. 1; Bundes-Angestelltentarifvertrag in kirchlicher Fassung (BAT-KF a.F.) SR 2a Nr. 7;
Fundstellen:
AP BGB § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 48
ArbRB 2013, 361
AuR 2013, 506
BB 2013, 2803
BB 2014, 192
EzA-SD 2013, 10
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 09.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 1500/11
ArbG Herne, vom 16.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1419/11

Formularmäßige Vereinbarung der Erstattung von Weiterbildungskosten im Falle der vom Arbeitnehmer zu vertretenden Beendigung des Arbeitsverhältnisses

BAG, Urteil vom 06.08.2013 - Aktenzeichen 9 AZR 442/12

DRsp Nr. 2013/22587

Formularmäßige Vereinbarung der Erstattung von Weiterbildungskosten im Falle der vom Arbeitnehmer zu vertretenden Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Orientierungssätze: 1. Klauseln in Formularverträgen über die Erstattung von Weiterbildungskosten genügen dem Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB nur, wenn sie keine vermeidbaren Unklarheiten bezüglich der ggf. zu erstattenden Kosten dem Grunde und der Höhe nach enthalten und für den Arbeitgeber keine ungerechtfertigten Beurteilungs- und Gestaltungsspielräume entstehen. 2. Der Arbeitnehmer kann sein Zahlungsrisiko nicht ausreichend abschätzen, wenn der Arbeitgeber die Art und die Berechnungsgrundlagen der ggf. zu erstattenden Kosten nicht angibt und die einzelnen Positionen (zB Lehrgangsgebühren, Fahrtkosten) nicht genau und abschließend bezeichnet.

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 9. März 2012 - 7 Sa 1500/11 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BGB § 305 Abs. 1; BGB § 307 Abs. 1; BGB § 812 Abs. 1; Bundes-Angestelltentarifvertrag in kirchlicher Fassung (BAT-KF a.F.) SR 2a Nr. 7;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von dem Beklagten, Weiterbildungskosten zu erstatten.