LAG Hamm - Urteil vom 11.10.2019
1 Sa 503/19
Normen:
BGB § 307;
Fundstellen:
EzA-SD 2020, 8
LAGE BGB 2002 § 307 Nr. 58
LAGE BGB 2002 § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 11
Vorinstanzen:
ArbG Herne, vom 27.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2177/18

Formularmäßige Vereinbarung der Verpflichtung zur Rückzahlung von Fortbildungskosten bei auf Wunsch des Mitarbeiters zurückgehender Beendigung des Arbeitsverhältnisses

LAG Hamm, Urteil vom 11.10.2019 - Aktenzeichen 1 Sa 503/19

DRsp Nr. 2019/17583

Formularmäßige Vereinbarung der Verpflichtung zur Rückzahlung von Fortbildungskosten bei "auf Wunsch des Mitarbeiters" zurückgehender Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Die "auf Wunsch des Mitarbeiters" zurückgehende Beendigung des Arbeitsverhältnisses meint die unterschiedslose Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Eigenkündigung des Arbeitnehmers. Knüpft daran eine Klausel zur Rückzahlung von Fortbildungskosten an, differenziert diese nicht ausreichend und ist unangemessen benachteiligend i.S.d. § 307 Abs. 1 BGB.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 27.03.2019 - 1 Ca 2177/18 - wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 307;

Tatbestand

Die klagende Arbeitgeberin fordert vom beklagten Arbeitnehmer Rückzahlung von Fort- und Ausbildungskosten.