OLG Hamm - Urteil vom 23.08.2017
I-12 U 111/16
Normen:
BGB § 611; BGB § 307 Abs. 1;
Fundstellen:
MDR 2018, 137
Vorinstanzen:
LG Bochum, vom 20.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 28/16

Formularmäßige Vereinbarung einer Widerrufsklausel im Rahmen eines auf Unterstützung beim Erwerb eines Titels von einer europäischen Hochschule gerichteten Vertrages

OLG Hamm, Urteil vom 23.08.2017 - Aktenzeichen I-12 U 111/16

DRsp Nr. 2017/17005

Formularmäßige Vereinbarung einer Widerrufsklausel im Rahmen eines auf Unterstützung beim Erwerb eines Titels von einer europäischen Hochschule gerichteten Vertrages

Ein auf Unterstützung beim Erwerb eines Titels bzw. einer akademischen Bezeichnung an einer akkreditierten europäischen Hochschule gerichteter Vertrag stellt sich als Dienstvertrag im Sinne des § 611 BGB dar. Eine Widerrufsklausel, die im Hinblick auf den Beginn der Widerrufsfrist auf die Erfüllung von Informationspflichten nach einer bei Vertragsschluss so nicht existierenden Norm Bezug nimmt, ist nach § 307 Abs. 1, § 306 Abs. 1 BGB unwirksam. Sie benachteiligt den Vertragspartner unangemessen, da dieser allein mit dem Normzitat den Beginn der Widerrufsfrist nicht überprüfen kann.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 20.07.2016 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil des Landgerichts sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 611; BGB § 307 Abs. 1;

Gründe

A.

Die Klägerin betreibt gewerblich die Unterstützung von Personen beim Erwerb von Doktor-, Ehrendoktor- und Professorentiteln. Sie nimmt den Beklagten auf Zahlung einer vertraglichen Vergütung in Anspruch.