OLG Hamm - Urteil vom 09.12.2016
30 U 14/16
Normen:
BGB § 242; BGB § 307; BGB § 308 Nr. 3;
Fundstellen:
NJW 2017, 8
NJW-RR
NZM
ZMR 2017, 2
ZMR 2017, 309
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 19.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 266/14

Formularmäßige Vereinbarung eines Aufrechnungsverbots mit bestrittenen und nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen in einem Formularmietvertrag

OLG Hamm, Urteil vom 09.12.2016 - Aktenzeichen 30 U 14/16

DRsp Nr. 2017/1143

Formularmäßige Vereinbarung eines Aufrechnungsverbots mit bestrittenen und nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen in einem Formularmietvertrag

Die Beschränkung in einem (Formular-) Mietvertrag, dass der Mieter nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten (Gegen-) Forderungen aufrechnen darf, ist wirksam und auch nicht dahingehend auszulegen, dass auch entscheidungsreife (Gegen-) Forderungen von der Beschränkung ausgenommen sind. Die Entscheidungsreife der (Gegen-) Forderung kann aber dazu führen, dass die Berufung auf die Aufrechnungsbeschränkung im Einzelfall treuwidrig ist. Dies ist aber nur dann der Fall, wenn die Mietforderung und die Aufrechnungsforderung in einem untrennbaren Zusammenhang stehen.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 19. November 2015 verkündete Urteil des Einzelrichters der 11. Zivilkammer des Landgerichts Essen - 11 O 266/14 - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, über den vom Landgericht zuerkannten Betrag hinaus weitere 8.400,01 € nebst Zinsen in Höhe von jeweils 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus je 2.015,00 € seit dem 06.02.2013 und seit dem 06.03.2013, aus 4.176,00 € seit dem 25.09.2014 sowie aus 194,01 € seit dem 10.10.2014 an den Kläger zu zahlen.

Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.