OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 14.12.2022
17 U 132/21
Normen:
§ 488 BGB; § 493 BGB; § 500 Abs 2 BGB; § 502 BGB; § 242 BGB; § 307 Abs 3 BGB; § 1 UKlaG;
Fundstellen:
MDR 2023, 585
NJW 2023, 851
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 12.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 25 O 190/20

Formularmäßige Vereinbarung eines Entgelts für die Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung in den AGB einer Bank

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 14.12.2022 - Aktenzeichen 17 U 132/21

DRsp Nr. 2023/1662

Formularmäßige Vereinbarung eines Entgelts für die Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung in den AGB einer Bank

1. Auch außerhalb der Informationspflichten des § 493 Abs. 5 S. 2 Nr. 3 BGB besteht als vertragliche Nebenpflicht der Bank ein Auskunftsanspruch des Verbrauchers über die Höhe des im Falle der vorzeitigen Rückführung des Darlehens zu zahlenden Betrages (Vorfälligkeitsentschädigung), ohne dass es tatsächlich zur vorzeitigen Rückführung des Darlehens kommen muss.2. Eine Klausel in einem Preisverzeichnis einer Bank, die für Allgemein-Darlehensverträge und vor dem 21.03.2016 geschlossene Immobiliardarlehensverträge ein Entgelt für die Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung vorsieht, stellt eine unzulässige Preisnebenabrede dar.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 12.11.2021 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main teilweise abgeändert, soweit die Klage abgewiesen wurde.

Der Beklagten wird bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ersatzordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an ihrem Vorstand, untersagt,