BAG - Urteil vom 25.09.2014
2 AZR 788/13
Normen:
BGB § 305 Abs. 1; BGB § 305c Abs. 1; BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 307 Abs. 3 S. 1; BGB § 623;
Fundstellen:
AP KSchG 1969 § 4 Nr. 81
AUR 2015, 154
ArbRB 2015, 168
EzA-SD 2015, 8
NJW 2015, 1038
Vorinstanzen:
LAG Sachsen-Anhalt, vom 26.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 41/12
ArbG Magdeburg, vom 29.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 1337/11

Formularmäßiger Verzicht auf die Erhebung einer KündigungsschutzklageRechtliche Einordnung des Verzichts

BAG, Urteil vom 25.09.2014 - Aktenzeichen 2 AZR 788/13

DRsp Nr. 2015/3676

Formularmäßiger Verzicht auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage Rechtliche Einordnung des Verzichts

Orientierungssätze: 1. Abreden über Hauptleistungen sind nicht generell von der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 und Abs. 2 BGB ausgeschlossen. Sie sind ihr gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB nur dann entzogen, wenn sie - wie regelmäßig - keine von Rechtsvorschriften abweichenden oder diese ergänzenden Regelungen enthalten. 2. Durch eine innerhalb von drei Wochen nach Zugang einer Kündigung eingegangene Verpflichtung, auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage zu verzichten, wird von der gesetzlichen Regelung in § 4 Satz 1 KSchG abgewichen, wonach dem Arbeitnehmer drei Wochen für die Überlegung zur Verfügung stehen, ob er Kündigungsschutzklage erheben will. 3. Der formularmäßige Verzicht auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage ohne jede arbeitgeberseitige Kompensation - etwa in Bezug auf den Beendigungszeitpunkt, die Beendigungsart, die Zahlung einer Entlassungsentschädigung oder den Verzicht auf eigene Ersatzansprüche - stellt eine unangemessene Benachteiligung iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB dar.