LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 18.11.2019
3 Sa 316/18
Normen:
ZPO § 130a; ZPO § 377; BetrVG § 102;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 22.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 509/18

Formunwirksamkeit einer elektronisch eingereichten Kündigungsschutzklage in PDF-FormVersäumung der dreiwöchigen KlagefristNachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage bei fehlendem gerichtlichen Hinweis auf FormunwirksamkeitSexuelle Belästigung als fristloser KündigungsgrundErkennbarkeit unerwünschter Verhaltensweisen als EntschuldigungsgrundMaßstäbe des § 286 ZPO bei der BeweiswürdigungAussagepsychologische Erkenntnisse bei der Bewertung der Glaubwürdigkeit von Zeugen

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.11.2019 - Aktenzeichen 3 Sa 316/18

DRsp Nr. 2021/16385

Formunwirksamkeit einer elektronisch eingereichten Kündigungsschutzklage in PDF-Form Versäumung der dreiwöchigen Klagefrist Nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage bei fehlendem gerichtlichen Hinweis auf Formunwirksamkeit Sexuelle Belästigung als fristloser Kündigungsgrund Erkennbarkeit unerwünschter Verhaltensweisen als Entschuldigungsgrund Maßstäbe des § 286 ZPO bei der Beweiswürdigung Aussagepsychologische Erkenntnisse bei der Bewertung der Glaubwürdigkeit von Zeugen

1. Die Einreichung der Kündigungsschutzklage als elektronisches PDF-Dokument ist formunwirksam und führt nicht zur Einhaltung der Dreiwochenfrist des § 4 KSchG. 2. Die Kündigungsschutzklage ist nachträglich zuzulassen, wenn das Gericht die Formunwirksamkeit der eingegangenen Klage erkannt, aber keinen Hinweis an den Kläger gegeben hat, obwohl dieser noch zur Fristwahrung geführt hätte. 3. Eine sachdienliche Anhörung - gegebenenfalls auch eine Mehrfachanhörung - des zu kündigenden Arbeitnehmers hemmt die Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB. 4. Die sexuelle Belästigung im Sinne des § 3 Abs. 4 AGG ist eine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung und an sich als wichtiger Grund für eine Kündigung geeignet. 5. Der Irrtum über die Erwünschtheit sexueller Handlungen ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen.