LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 10.03.2016
5 Sa 365/15
Normen:
TzBfG § 3 Abs. 1 S. 2 1. Alt.; TzBfG § 14 Abs. 4; TzBfG § 16; TzBfG § 17; BGB § 125 S. 1; BGB § 611 Abs. 1; BEEG § 21 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 22.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 331/15

Formwidrige Verlängerung eines zeitbefristeten Arbeitsvertrages für die Dauer der Elternzeit einer StammarbeitnehmerinAuslegung des Arbeitsvertrages zur Vereinbarung einer Zeit- oder Zweckbefristung im Rahmen einer Elternzeitvertretung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.03.2016 - Aktenzeichen 5 Sa 365/15

DRsp Nr. 2016/7638

Formwidrige Verlängerung eines zeitbefristeten Arbeitsvertrages für die Dauer der Elternzeit einer Stammarbeitnehmerin Auslegung des Arbeitsvertrages zur Vereinbarung einer Zeit- oder Zweckbefristung im Rahmen einer Elternzeitvertretung

1. Nach § 14 Abs. 4 TzBfG bedarf die Befristung eines Arbeitsvertrags zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; das Schriftformerfordernis betrifft auch die Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrags, da eine Vereinbarung, die die zeitlich begrenzte Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zum Gegenstand hat, eine Befristung enthält. 2. Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist gemäß § 125 Satz 1 BGB nichtig, wenn die Parteien die Befristungsvereinbarung weder auf derselben Urkunde unterzeichnen noch zwei gleich lautende Urkunden erstellen, die jeweils von einer Partei auf dem für die andere Partei bestimmten Exemplar unterzeichnet wird, und damit die gemäß § 126 Abs. 2 BGB erforderlichen Form nicht eingehalten wird. 3. Gemäß § 21 Abs. 3 BEEG muss die Dauer der Befristung des Arbeitsvertrags entweder kalendermäßig bestimmt oder bestimmbar oder den in § 21 Abs. 1 und 2 BEEG genannten Zwecken zu entnehmen sein; mit der Elternzeitvertretung kann daher nicht nur ein kalendermäßig befristeter Arbeitsvertrag sondern auch ein zweckbefristeter Arbeitsvertrag geschlossen werden.