LAG Düsseldorf - Urteil vom 22.03.2013
6 Sa 487/12
Normen:
ZPO § 50 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 26.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 54/12

Fortbestand des Arbeitsverhältnisses einer Personalrätin als ordentlich kündbarer Arbeitnehmerin bei Schließung einer Betriebskrankenkasse

LAG Düsseldorf, Urteil vom 22.03.2013 - Aktenzeichen 6 Sa 487/12

DRsp Nr. 2013/18948

Fortbestand des Arbeitsverhältnisses einer Personalrätin als ordentlich kündbarer Arbeitnehmerin bei Schließung einer Betriebskrankenkasse

1. Im Falle der Schließung einer Betriebskrankenkasse enden die Arbeitsverhältnisse der bei ihr beschäftigten Mitarbeiter/innen nicht deshalb, weil die Arbeitgeberin erloschen ist. Die gemäß § 155 Abs.1 S.2 SGB V zum Zwecke der Abwicklung fingierte Betriebskrankenkasse ist als Rechtsperson mit der ursprünglichen Körperschaft identisch.2. Die Arbeitsverhältnisse der ordentlich kündbaren Arbeitnehmer einer Betriebskrankenkasse enden nicht gemäß §§ 155 Abs.4 S.9, 164 Abs.4 S.1 SGB V zum Zeitpunkt der Schließung kraft Gesetzes.3. Die bei der Betriebskrankenkasse beschäftigten Personalratsmitglieder nehmen nicht am Unterbringungsverfahren gemäß § 164 Abs.3 S.3 SGB V teil. Diese Norm findet keine Anwendung, da Personalratsmitglieder keine unkündbaren Beschäftigten im Sinne des § 155 Abs.4 S.9 SGB V sind.

Tenor

I.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 26.01.2012 - AZ: 5 Ca 54/12 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

II.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 50 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis mit Schließung der Beklagten ipso jure bzw. kraft Gesetzes beendet worden ist.