Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 7. Mai 2020 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
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Zwischen den Beteiligten ist der Fortbestand einer Befreiung des Klägers von der Rentenversicherungspflicht streitig. Nachdem bekannt geworden war, dass der Kläger zum 9.10.1995 auf seine Zulassung als Rechtsanwalt verzichtet hatte, hob die Beklagte mit Bescheid vom 30.9.2015 den Bescheid vom 2.9.1991 auf, mit dem der Kläger von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit worden war. Den Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 24.5.2016 zurück. Das
Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger Beschwerde beim
II
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