BSG - Beschluss vom 13.08.2020
B 5 RE 9/20 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 07.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 116/19
SG München, vom 04.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 26 R 1039/16

Fortbestand einer Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nach Verzicht auf die Zulassung als RechtsanwaltDivergenzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 13.08.2020 - Aktenzeichen B 5 RE 9/20 B

DRsp Nr. 2020/14723

Fortbestand einer Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nach Verzicht auf die Zulassung als Rechtsanwalt Divergenzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 7. Mai 2020 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe

I

Zwischen den Beteiligten ist der Fortbestand einer Befreiung des Klägers von der Rentenversicherungspflicht streitig. Nachdem bekannt geworden war, dass der Kläger zum 9.10.1995 auf seine Zulassung als Rechtsanwalt verzichtet hatte, hob die Beklagte mit Bescheid vom 30.9.2015 den Bescheid vom 2.9.1991 auf, mit dem der Kläger von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit worden war. Den Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 24.5.2016 zurück. Das SG hat die Klage hiergegen abgewiesen. Das LSG hat mit Urteil vom 7.5.2020 die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt und eine Divergenz 160 Abs 2 Nr 2 SGG) geltend gemacht.

II