LSG Baden-Württemberg - Beschluß vom 18.11.2005
L 8 SB 3940/05 AK-A
Normen:
SGG § 102 S. 3 § 192 Abs. 1 § 192 Abs. 2 S. 1 ;
Fundstellen:
NZS 2006, 558
Vorinstanzen:
SG Karlsruhe, vom 31.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 SB 115/03

Fortbestehen einer Entscheidung über die Auferlegung von Mutwillenskosten bei Klagerücknahme

LSG Baden-Württemberg, Beschluß vom 18.11.2005 - Aktenzeichen L 8 SB 3940/05 AK-A

DRsp Nr. 2007/3074

Fortbestehen einer Entscheidung über die Auferlegung von Mutwillenskosten bei Klagerücknahme

Der durch das 6. SGG -ÄndG eingefügte § 192 Abs. 2 S. 1 SGG regelt ausdrücklich, dass die erstinstanzliche Entscheidung über die Auferlegung von Kosten nach Abs. 1 in ihrem Bestand nicht durch eine Klagerücknahme berührt wird. Gemäß § 192 Abs. 2 S. 2 SGG kann diese Entscheidung nur durch eine zu begründende Kostenentscheidung im Rechtsmittelverfahren aufgehoben werden. Da im Rechtsmittelverfahren das Gericht nicht von Amts wegen tätig wird, ist zur Aufhebung der Entscheidung über die nach § 192 SGG auferlegten Kosten ein entsprechender Antrag des Beteiligten erforderlich, der durch die Entscheidung beschwert ist. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 102 S. 3 § 192 Abs. 1 § 192 Abs. 2 S. 1 ;