BAG - Urteil vom 12.02.2013
3 AZR 99/11
Normen:
BetrAVG § 1; BetrAVG § 2 Abs. 1; BetrAVG § 2 Abs. 2 S. 2, 3; BetrAVG § 17 Abs. 3; BGB § 241 Abs. 2; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 305c;
Fundstellen:
AP BetrAVG § 2 Nr. 67
Vorinstanzen:
LAG Saarland, vom 03.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Sa 35/10
ArbG Neunkirchen - 2 Ca 887/09 - 17.02.2010,

Fortführung einer Direktversicherung nach Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis

BAG, Urteil vom 12.02.2013 - Aktenzeichen 3 AZR 99/11

DRsp Nr. 2013/7929

Fortführung einer Direktversicherung nach Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis

Die in § 2 Abs. 2 BetrAVG eingeräumte Wahlmöglichkeit hinsichtlich der Fortführung einer Direktversicherung ist eine Regelung zu Gunsten des Arbeitgebers. Der Arbeitgeber ist in seiner Wahl grundsätzlich frei und unterliegt keinen inhaltlichen Bindungen. Er kann sich daher insbesondere auch für die dem Arbeitnehmer ungünstigere Lösung entscheiden und ist, sofern die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 S. 2 BetrAVG nicht vorliegen, nicht verpflichtet, eine zu Gunsten des Arbeitnehmers abgeschlossene, beitragsfrei gestellte Direktversicherung auf diesen zu übertragen.

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Saarland vom 3. November 2010 - 1 Sa 35/10 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BetrAVG § 1; BetrAVG § 2 Abs. 1; BetrAVG § 2 Abs. 2 S. 2, 3; BetrAVG § 17 Abs. 3; BGB § 241 Abs. 2; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 305c;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die Fortführung einer Direktversicherung zu ermöglichen.

Der im November 1960 geborene Kläger war seit 1987 bis zum 15. Mai 2008 bei der Beklagten und ihrer Rechtsvorgängerin als Pharmaberater tätig. Mit Schreiben vom 1. März 1993 teilte die Rechtsvorgängerin der Beklagten dem Kläger mit: