BAG - Beschluss vom 24.01.2017
1 ABR 24/15
Normen:
BetrVG § 77 Abs. 1; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
BetrVG 1972 § 77 Betriebsvereinbarung Nr. 67
EzA BetrVG 2001 § 77 Nr. 42
EzA-SD 2017, 15
NZA-RR 2017, 413
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 19.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 14 TaBV 1813/14
ArbG Berlin, vom 13.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 39 BV 5829/14

Fortgeltung einer Gesamtbetriebsvereinbarung bei einem identitätswahrenden BetriebsübergangKeine Fortgeltung einer Gesamtbetriebsvereinbarung bei zwingender Zugehörigkeit ihrer Regelungen zum bisherigen Unternehmen

BAG, Beschluss vom 24.01.2017 - Aktenzeichen 1 ABR 24/15

DRsp Nr. 2017/6657

Fortgeltung einer Gesamtbetriebsvereinbarung bei einem identitätswahrenden Betriebsübergang Keine Fortgeltung einer Gesamtbetriebsvereinbarung bei zwingender Zugehörigkeit ihrer Regelungen zum bisherigen Unternehmen

Orientierungssatz: Bei einer identitätswahrenden Übertragung eines Betriebs auf einen anderen Rechtsträger gilt der Inhalt einer Gesamtbetriebsvereinbarung normativ weiter, wenn der Erwerber den Betrieb unverändert fortführt und der Gegenstand der Gesamtbetriebsvereinbarung bei ihm nicht normativ geregelt ist. Setzt der Inhalt der Gesamtbetriebsvereinbarung allerdings die Zugehörigkeit zu dem bisherigen Unternehmen zwingend voraus, kann dies einer weiteren Geltung entgegenstehen.

Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 19. März 2015 - 14 TaBV 1813/14 - wird zurückgewiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BetrVG § 77 Abs. 1; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe:

A. Die Beteiligten streiten über die Fortgeltung einer bei der Rechtsvorgängerin der Arbeitgeberin geschlossenen "Gesamtbetriebsvereinbarung".

Die Arbeitgeberin betreibt das Krankenhaus H B. Antragsteller ist der für diesen Betrieb gebildete Betriebsrat. Weiterhin besteht ein Wirtschaftsausschuss.