BVerwG - Beschluss vom 01.09.2020
5 PB 19.19
Normen:
LPVG NRW § 52 S. 2; LPVG NRW § 66 Abs. 7 S. 1; LPVG NRW § 79 Abs. 2; ArbGG § 83 Abs. 3 S. 1; ZPO § 547 Nr. 4;
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 27.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 20 A 1710/17

Frage der Berechtigung zur Anrufung der Einigungsstelle bei durch einen Teilpersonalrat beantragten Maßnahmen; Unrechtmäßige Nichtbeteiligung des Gesamtpersonalrats im Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 01.09.2020 - Aktenzeichen 5 PB 19.19

DRsp Nr. 2020/15360

Frage der Berechtigung zur Anrufung der Einigungsstelle bei durch einen Teilpersonalrat beantragten Maßnahmen; Unrechtmäßige Nichtbeteiligung des Gesamtpersonalrats im Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht

Soweit nach § 547 Nr. 4 ZPO eine Entscheidung stets als auf einer Rechtsverletzung beruhend anzusehen ist, wenn ein Beteiligter am Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern er nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat, ist diese Regelung auch auf den Fall anzuwenden, dass eine Prozesspartei - hier eine Gesamtpersonalrat - überhaupt nicht zu dem Verfahren hinzugezogen wurde. Denn wenn bereits bei nicht vorschriftsmäßiger Vertretung einer Partei ein absoluter Aufhebungsgrund vorliegt, muss dies erst recht gelten, wenn eine Partei überhaupt nicht zum Verfahren hinzugezogen wurde.

Tenor

Die Beschwerden des Beteiligten zu 1 und der Beteiligten zu 2 gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen - Fachsenat für Landespersonalvertretungssachen - vom 27. Juni 2019 werden verworfen.

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 3 wird der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen - Fachsenat für Landespersonalvertretungssachen - vom 27. Juni 2019 aufgehoben.