OVG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 07.11.2019
7 A 11144/19.OVG
Normen:
SGB VIII § 27 Abs. 1; SGB VIII § 34; SGB VIII § 39 Abs. 2 S. 1; SGB VIII § 93 Abs. 1 S. 3; SGB XI § 37 Abs. 1 S. 1-2;
Vorinstanzen:
VG Koblenz, vom 15.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 928/18 KO

Frage der Zweckidentität zwischen dem einem Kind von der gesetzlichen Pflegeversicherung gewährten Pflegegeld und der dem Personensorgeberechtigten für das Kind bewilligten Hilfe zur Erziehung; Bewilligung der Hilfe zur Erziehung in einer Erziehungsstelle einschließlich des als Annexleistung sichergestellten Unterhalts

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.11.2019 - Aktenzeichen 7 A 11144/19.OVG

DRsp Nr. 2020/2634

Frage der Zweckidentität zwischen dem einem Kind von der gesetzlichen Pflegeversicherung gewährten Pflegegeld und der dem Personensorgeberechtigten für das Kind bewilligten Hilfe zur Erziehung; Bewilligung der Hilfe zur Erziehung in einer Erziehungsstelle einschließlich des als Annexleistung sichergestellten Unterhalts

Zur Frage der Zweckidentität zwischen dem einem Kind von der gesetzlichen Pflegeversicherung nach § 37 Abs. 1 SGB XI gewährten Pflegegeld und der dem Personensorgeberechtigten für das Kind bewilligten Hilfe zur Erziehung (hier: in einer Erziehungsstelle gemäß § 34 SGB VIII einschließlich des als Annexleistung sichergestellten Unterhalts nach § 39 SGB VIII).

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 15. Juli 2019 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VIII § 27 Abs. 1; SGB VIII § 34; SGB VIII § 39 Abs. 2 S. 1; SGB VIII § 93 Abs. 1 S. 3; SGB XI § 37 Abs. 1 S. 1-2;

Tatbestand