BAG - Urteil vom 18.11.2014
1 AZR 257/13
Normen:
GG Art. 9 Abs. 3; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1 S. 2; TVG § 3 Abs. 1; TVG § 4 Abs. 1; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 264 Nr. 2; ZPO § 308 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
AP GG Art. 9 Nr. 150
ArbRB 2015, 74
BAGE 150, 50
DB 2015, 7
DB 2015, 808
GG Art. 9 Nr. 150
NJW 2015, 1548
NZA 2014, 9
NZA 2015, 306
Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 62 vom 18.11.2014
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 07.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Sa 654/11
ArbG Frankfurt/Main, vom 15.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 6462/10

Frage nach der GewerkschaftszugehörigkeitZulässigkeit der Befragung von Arbeitnehmern nach ihrer Gewerkschaftszugehörigkeit

BAG, Urteil vom 18.11.2014 - Aktenzeichen 1 AZR 257/13

DRsp Nr. 2014/17854

Frage nach der Gewerkschaftszugehörigkeit Zulässigkeit der Befragung von Arbeitnehmern nach ihrer Gewerkschaftszugehörigkeit

1. Art. 9 Abs. 3 GG schützt eine Gewerkschaft auch darin, der Arbeitgeberseite in einer konkreten Tarifvertragsverhandlungssituation Angaben über ihren Organisationsgrad und die Verteilung ihrer Mitglieder in bestimmten Betrieben vorzuenthalten. 2. Verlangt ein Arbeitgeber während laufender Tarifvertragsverhandlungen von seinen Arbeitnehmern die Offenlegung ihrer Gewerkschaftszugehörigkeit, handelt es sich um eine gegen die gewerkschaftliche Koalitionsbetätigungsfreiheit gerichtete Maßnahme. Orientierungssätze: 1. Gegen eine rechtswidrige Beeinträchtigung der nach Art. 9 Abs. 3 GG gewährleisteten kollektiven Koalitionsfreiheit kann sich eine Koalition mit einer auf § 1004 Abs. 1 Satz 2, § 823 Abs. 1 BGB iVm. Art. 9 Abs. 3 GG gestützten Unterlassungsklage wehren.