BAG - Urteil vom 12.10.2010
9 AZR 554/09
Normen:
GG Art. 1 Abs. 3; GG Art. 33 Abs. 2; GG Art. 140; WRV Art. 137 Abs. 3; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 2; GVG § 17a Abs. 5; HRG § 70 Abs. 3; Berliner Hochschulgesetz (BerlHG) § 123 Abs. 1; Berliner Hochschulgesetz (BerlHG) § 124 Abs. 1;
Fundstellen:
AuA 2010, 672
NZA 2011, 824
NZA-RR 2011, 216
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 04.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 18 Sa 2121/08
ArbG Berlin, vom 29.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 58 Ca 10541/08

Fragliche Anwendbarkeit des Art. 33 Abs.2 GG auf staatlich anerkannte Hochschule in kirchlicher Trägerschaft; Schadensersatzanspruch des zurückgewiesenen Bewerbers

BAG, Urteil vom 12.10.2010 - Aktenzeichen 9 AZR 554/09

DRsp Nr. 2011/1870

Fragliche Anwendbarkeit des Art. 33 Abs.2 GG auf staatlich anerkannte Hochschule in kirchlicher Trägerschaft; Schadensersatzanspruch des zurückgewiesenen Bewerbers

Orientierungssätze: 1. Der Senat neigt zu der Auffassung, dass eine staatlich anerkannte Hochschule in kirchlicher Trägerschaft nicht Adressat der öffentliche Arbeitgeber verpflichtenden Regelung des Art. 33 Abs. 2 GG ist. Dies gilt auch in den Fällen, in denen die Hochschule ihre Personalkosten aufgrund landesrechtlicher Regelungen aus öffentlichen Haushaltsmitteln erstattet bekommt. Der Senat hat diese Rechtsfrage jedoch offengelassen, da sie nicht entscheidungserheblich war. 2. Vergibt ein Arbeitgeber, der bei seiner Auswahlentscheidung an die Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG gebunden ist, eine zu besetzende Stelle zu Unrecht an einen Konkurrenten, kann er dem Stellenbewerber gegenüber zum Schadensersatz verpflichtet sein. Dem zurückgewiesenen Bewerber stehen allerdings nur dann Schadensersatzansprüche zu, wenn ihm anstelle des Konkurrenten das Amt hätte übertragen werden müssen. Der Stellenbewerber genügt der ihm obliegenden Darlegungslast nicht, wenn er lediglich vorträgt, kein Mitbewerber sei besser qualifiziert als er.

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 4. Dezember 2008 - 18 Sa 2121/08 - wird zurückgewiesen.