BAG - Urteil vom 14.02.2017
9 AZR 207/16
Normen:
RL 2003/88/EG Art. 7; MTV Papier, Pappe und Kunststoff verarbeitende Industrie § 15; BUrlG § 7 Abs. 3;
Vorinstanzen:
LAG München, vom 02.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 937/15
ArbG Kempten, vom 24.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 749/15

Freie Dispositionsbefugnis der Tairfvertragsparteien über Regelungen zum tariflichen MehrurlaubEigenständiges tarifliches Fristenregime zum tariflichen Mehrurlaub ohne Gleichlauf zu den gesetzlichen VorgabenTeilweise Parallelentscheidung zu BAG - 9 AZR 386/16 - v. 14.02.2017

BAG, Urteil vom 14.02.2017 - Aktenzeichen 9 AZR 207/16

DRsp Nr. 2017/4556

Freie Dispositionsbefugnis der Tairfvertragsparteien über Regelungen zum tariflichen Mehrurlaub Eigenständiges tarifliches Fristenregime zum tariflichen Mehrurlaub ohne Gleichlauf zu den gesetzlichen Vorgaben Teilweise Parallelentscheidung zu BAG - 9 AZR 386/16 - v. 14.02.2017

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 2. Februar 2016 - 6 Sa 937/15 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

RL 2003/88/EG Art. 7; MTV Papier, Pappe und Kunststoff verarbeitende Industrie § 15; BUrlG § 7 Abs. 3;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über einen Ersatzurlaubsanspruch des Klägers.

Der Kläger ist seit dem 3. November 1975 bei der Beklagten als Betriebsschlosser beschäftigt. Im Arbeitsvertrag vom 31. Oktober 1975 vereinbarten die Parteien die Anwendung des Manteltarifvertrags für die gewerblichen Arbeitnehmer in der Papier, Pappe und Kunststoffe verarbeitenden Industrie in der jeweils gültigen Fassung (MTV). § 15 MTV lautet auszugsweise wie folgt:

"§ 15 Urlaub, Urlaubsgeld

I. Allgemeine Urlaubsbestimmungen

1. Der Arbeitnehmer hat in jedem Urlaubsjahr Anspruch auf bezahlten Urlaub. Das Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr.

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