LAG München - Urteil vom 02.02.2016
6 Sa 937/15
Normen:
MTV-Papier und Kunststoffindustrie § 15 Abs. 1;
Fundstellen:
EzA-SD 2016, 14
Vorinstanzen:
ArbG Kempten, vom 24.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 749/15

Verfall des tariflichen Mehrurlaubs aufgrund eigenständiger tarifliche Urlaubsregelung im Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer in der Papier und Kunststoff verarbeitenden IndustrieUnbegründete Feststellungsklage zur Übertragung des tariflichen Mehrurlaubs

LAG München, Urteil vom 02.02.2016 - Aktenzeichen 6 Sa 937/15

DRsp Nr. 2016/9164

Verfall des tariflichen Mehrurlaubs aufgrund eigenständiger tarifliche Urlaubsregelung im Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer in der Papier und Kunststoff verarbeitenden Industrie Unbegründete Feststellungsklage zur Übertragung des tariflichen Mehrurlaubs

§ 15 MTV für die gewerblichen Arbeitnehmer in der Papier, Pappe und Kunststoff verarbeitenden Industrie enthält ein eigenes Fristenregime im Bereich des Urlaubs, weswegen von einer Differenzierung zwischen gesetzlichem und tariflichem Urlaub auszugehen ist. Tariflicher Urlaub, der krankheitsbedingt nicht bis 31. März des auf das Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres geltend gemacht ist, verfällt mit Ablauf dieses Datums.

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Arbeitsgerichts Kempten vom 24.09.2015 - 5 Ca 749/15 abgeändert und die Klage abgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

MTV-Papier und Kunststoffindustrie § 15 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Übertragung von 11 Urlaubstagen des Klägers aus 2014 auf das Jahr 2015.