LAG Chemnitz - Urteil vom 22.08.2017
1 Sa 143/17
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; HGB § 84 Abs. 1 S. 2; ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Leipzig, vom 20.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 3161/16

Freie Mitarbeit eines Fotografen für ein VerlagshausUnbegründete Feststellungsklage auf Bestand eines Arbeitsverhältnisses bei unzureichenden Darlegungen einer weisungsgebundenen fremdbestimmten Beschäftigung in persönlicher Abhängigkeit

LAG Chemnitz, Urteil vom 22.08.2017 - Aktenzeichen 1 Sa 143/17

DRsp Nr. 2017/16564

Freie Mitarbeit eines Fotografen für ein Verlagshaus Unbegründete Feststellungsklage auf Bestand eines Arbeitsverhältnisses bei unzureichenden Darlegungen einer weisungsgebundenen fremdbestimmten Beschäftigung in persönlicher Abhängigkeit

1. Erklärt sich ein Fotograf vertraglich bereit, „für den Verlag als selbständiger und freier Fotograf tätig zu sein und Fotos für die vom Verlag herausgegebenen Objekte, insbesondere Zeitung und Online, zu liefern“ mit dem Recht, die Annahme des jeweiligen Auftrags ohne Angabe von Gründen abzulehnen, wird damit kein Arbeitsverhältnis im Sinne weisungsgebundener fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit begründet. Dass der Mitarbeiter ihm angetragene Aufgaben aus Angst davor, keine weiteren Aufträge mehr zu bekommen, nicht ablehnt, ist in diesem Zusammenhang unerheblich.