EuGH - Urteil vom 18.03.2004
Rs C-8/02
Normen:
BhV (Allgemeine Verwaltungsvorschrift für Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen in der Fassung vom 10. Juli 1995 - GMBl. S.470, zuletzt geändert am 20. Februar 2001 - GMBl. S.186) §§ 1 6 8 13 ; EG Art. 49 Art. 50 ;
Fundstellen:
DVBl 2004, 778
EWS 2004, 224
JZ 2005, 28
ZAR 2004, 154
ZBR 2004, 315
Vorinstanzen:
VG Sigmaringen, vom 28.11.2001

Freier Dienstleistungsverkehr - System der Beihilfe für Beamte im Krankheitsfall - Heilkur in einem anderen Mitgliedstaat - Aufwendungen für Unterkunft, Verpflegung, Fahrtkosten, Kurtaxe und ärztlichen Schlussbericht - Voraussetzungen für die Kostenübernahme - Vorherige Anerkennung der Beihilfefähigkeit - Kriterien - Rechtfertigung

EuGH, Urteil vom 18.03.2004 - Aktenzeichen Rs C-8/02

DRsp Nr. 2004/8410

Freier Dienstleistungsverkehr - System der Beihilfe für Beamte im Krankheitsfall - Heilkur in einem anderen Mitgliedstaat - Aufwendungen für Unterkunft, Verpflegung, Fahrtkosten, Kurtaxe und ärztlichen Schlussbericht - Voraussetzungen für die Kostenübernahme - Vorherige Anerkennung der Beihilfefähigkeit - Kriterien - Rechtfertigung

[Ludwig Leichtle gegen Bundesanstalt für Arbeit] 1. Die Artikel 49 EG und 50 EG sind so auszulegen, dass sie einer Regelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren streitigen entgegenstehen, die die Übernahme von Aufwendungen für Unterkunft, Verpflegung, Fahrtkosten, Kurtaxe und ärztlichen Schlussbericht bei einer in einem anderen Mitgliedstaat durchgeführten Heilkur von einer vorherigen Anerkennung der Beihilfefähigkeit abhängig macht, die nur dann erteilt wird, wenn nach amts- oder vertrauensärztlichem Gutachten die geplante Heilkur wegen wesentlich größerer Erfolgsaussichten in diesem anderen Mitgliedstaat zwingend notwendig ist.