EuGH - Urteil vom 12.06.2003
Rs C-112/00
Normen:
EG Art. 10 Art. 28 Art. 29 Art. 30 ; EG-Vertrag Art. 5 Art. 30 Art. 34 Art. 36 ;
Fundstellen:
AuA 2003, 319
EWS 2004, 484
JuS 2004, 429
NJW 2003, 3185
NVwZ 2004, 207
Vorinstanzen:
OLG Innsbruck (Österreich) - Beschluss vom 01.02.2000,

Freier Warenverkehr - Beeinträchtigungen durch Handlungen von Privatpersonen - Pflichten der Mitgliedstaaten - Entscheidung, eine Versammlung mit im Wesentlichen umweltpolitischer Zielsetzung, die zu einer nahezu 30-stündigen völligen Blockade der Brenner-Autobahn führte, nicht zu untersagen - Rechtfertigung - Grundrechte - Freie Meinungsäußerung und Versammlungsfreiheit - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

EuGH, Urteil vom 12.06.2003 - Aktenzeichen Rs C-112/00

DRsp Nr. 2004/8214

Freier Warenverkehr - Beeinträchtigungen durch Handlungen von Privatpersonen - Pflichten der Mitgliedstaaten - Entscheidung, eine Versammlung mit im Wesentlichen umweltpolitischer Zielsetzung, die zu einer nahezu 30-stündigen völligen Blockade der Brenner-Autobahn führte, nicht zu untersagen - Rechtfertigung - Grundrechte - Freie Meinungsäußerung und Versammlungsfreiheit - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

[Eugen Schmidberger, Internationale Transporte und Planzüge, gegen Republik Österreich] Der Umstand, dass die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats eine Versammlung unter Umständen wie denjenigen des Ausgangsrechtsstreits nicht untersagten, ist nicht mit den Artikeln 30 und 34 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 28 EG und 29 EG) in Verbindung mit Artikel 5 EG-Vertrag (jetzt Artikel 10 EG) unvereinbar.

Normenkette:

EG Art. 10 Art. 28 Art. 29 Art. 30 ; EG-Vertrag Art. 5 Art. 30 Art. 34 Art. 36 ;

Gründe: