EuGH - Urteil vom 12.06.2003
Rs C-316/01
Normen:
Richtlinie 90/313/EWG des Rates vom 7. Juni 1990 über den freien Zugang zu Informationen über die Umwelt (ABl. L 158, S. 56) Art. 2 Buchstabe a ;
Fundstellen:
ZUR 2003, 363
Vorinstanzen:
Unabhängige Verwaltungssenat Wien (Österreich) - Entscheidung vom 25.07.2001,

Freier Zugang zu Informationen - Informationen über die Umwelt - Richtlinie 90/313/EWG - Verstöße gegen Vorschriften über die Etikettierung von Lebensmitteln, die aus genetisch veränderten Organismen hergestellt wurden

EuGH, Urteil vom 12.06.2003 - Aktenzeichen Rs C-316/01

DRsp Nr. 2004/10537

Freier Zugang zu Informationen - Informationen über die Umwelt - Richtlinie 90/313/EWG - Verstöße gegen Vorschriften über die Etikettierung von Lebensmitteln, die aus genetisch veränderten Organismen hergestellt wurden

[Eva Glawischnig gegen Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen] Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie 90/313/EWG des Rates vom 7. Juni 1990 über den freien Zugang zu Informationen über die Umwelt ist dahin auszulegen, dass der Name des Herstellers sowie die Produktbezeichnung von Lebensmitteln, die Gegenstand verwaltungstechnischer Maßnahmen zur Kontrolle der Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 1139/98 des Rates vom 26. Mai 1998 über Angaben, die zusätzlich zu den in der Richtlinie 79/112/EWG aufgeführten Angaben bei der Etikettierung bestimmter aus genetisch veränderten Organismen hergestellter Lebensmittel vorgeschrieben sind, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 49/2000 der Kommission vom 10. Januar 2000 geänderten Fassung waren, die Zahl der infolge dieser Maßnahmen verhängten Verwaltungsstrafen sowie die von diesen Strafen betroffenen Produzenten und Produkte keine Informationen über die Umwelt im Sinne dieser Vorschrift sind.

Normenkette:

Richtlinie 90/313/EWG des Rates vom 7. Juni 1990 über den freien Zugang zu Informationen über die Umwelt (ABl. L 158, S. 56) Art. 2 Buchstabe a ;

Gründe: