OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 01.12.2017
4 B 1506/17
Normen:
VwGO § 123 Abs. 1 S. 2; LÖG § 6 Abs. 1; LÖG § 6 Abs. 4; GG Art. 9; GG Art. 140; WRV Art. 139;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, vom 29.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 L 5536/17

Freigabe eines verkaufsoffenen Sonn- oder Feiertags aus Anlass eines Marktes; Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wegen fehlenden Annexcharakters der Ladenöffnung gegenüber der anlassgebenden Veranstaltung (hier: Weihnachtsmarkt); Erforderlichkeit eines dem verfassungsrechtlichen Sonn- und Feiertagsschutz gerecht werdenden Sachgrundes für jede Ladenöffnung an einem Sonn- oder Feiertag; Vordergründigkeit der öffentlichen Wirkung der anlassgebenden Veranstaltung gegenüber der typisch werktäglichen Geschäftigkeit der Ladenöffnung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.12.2017 - Aktenzeichen 4 B 1506/17

DRsp Nr. 2017/17836

Freigabe eines verkaufsoffenen Sonn- oder Feiertags aus Anlass eines Marktes; Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wegen fehlenden Annexcharakters der Ladenöffnung gegenüber der anlassgebenden Veranstaltung (hier: Weihnachtsmarkt); Erforderlichkeit eines dem verfassungsrechtlichen Sonn- und Feiertagsschutz gerecht werdenden Sachgrundes für jede Ladenöffnung an einem Sonn- oder Feiertag; Vordergründigkeit der öffentlichen Wirkung der anlassgebenden Veranstaltung gegenüber der typisch werktäglichen Geschäftigkeit der Ladenöffnung

Einzelfall eines erfolgreichen Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wegen fehlenden Annexcharakters der Ladenöffnung gegenüber der anlassgebenden Veranstaltung (hier: Weihnachtsmarkt).

Tenor

1.

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 29.11.2017 geändert.

2. 3. 4.