OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 07.12.2017
4 B 1538/17
Normen:
VwGO § 47; VwGO § 123 Abs. 1 S. 2; LÖG NRW § 4; LÖG NRW § 6; GG Art. 9; GG Art. 140; WRV Art. 139;
Fundstellen:
DVBl 2018, 261
DÖV 2018, 249
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, vom 05.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 L 5659/17

Freigabe eines verkaufsoffenen Sonn- oder Feiertags aus Anlass eines Marktes (hier: Weihnachtsmarkt in Düsseldorf); Vordergründigkeit der öffentlichen Wirkung der anlassgebenden Veranstaltung gegenüber der typisch werktäglichen Geschäftigkeit der Ladenöffnung; Prägung des Sonntags in spezifischer, die Freigabe der Ladenöffnung rechtfertigender Weise durch eine Veranstaltung aufgrund besonderer Umstände; Rechtsverordnung hinsichtlich der Ladenöffnungsfreigabe in Stadtteilen aus Anlass des Innenstadt-Weihnachtsmarktes in Düsseldorf; Gewährleistung eines Mindestniveaus des Sonn- und Feiertagsschutzes

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.12.2017 - Aktenzeichen 4 B 1538/17

DRsp Nr. 2017/17843

Freigabe eines verkaufsoffenen Sonn- oder Feiertags aus Anlass eines Marktes (hier: Weihnachtsmarkt in Düsseldorf); Vordergründigkeit der öffentlichen Wirkung der anlassgebenden Veranstaltung gegenüber der typisch werktäglichen Geschäftigkeit der Ladenöffnung; Prägung des Sonntags in spezifischer, die Freigabe der Ladenöffnung rechtfertigender Weise durch eine Veranstaltung aufgrund besonderer Umstände; Rechtsverordnung hinsichtlich der Ladenöffnungsfreigabe in Stadtteilen aus Anlass des Innenstadt-Weihnachtsmarktes in Düsseldorf; Gewährleistung eines Mindestniveaus des Sonn- und Feiertagsschutzes

Aufgrund besonderer Umstände kann eine Veranstaltung den Sonntag gegebenenfalls selbst dann in spezifischer, die Freigabe der Ladenöffnung rechtfertigender Weise prägen, wenn sie für sich genommen keinen größeren Besucherstrom auslöste, als er allein wegen der Ladenöffnung zu erwarten wäre (hier: Weihnachtsmarkt in der Einkaufsstadt Düsseldorf).

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 5.12.2017 geändert.

Der Antrag der Antragstellerin wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 47; VwGO § 123 Abs. 1 S. 2; § ;