BSG - Beschluss vom 23.11.2022
B 1 KR 77/22 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 27.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 KR 349/20
SG Wiesbaden, vom 09.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 KR 215/16

Freistellung von den Kosten einer hyperbaren SauerstofftherapieGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 23.11.2022 - Aktenzeichen B 1 KR 77/22 B

DRsp Nr. 2022/18080

Freistellung von den Kosten einer hyperbaren Sauerstofftherapie Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Der Antrag der Klägerin, ihr für ein Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 27. Juli 2022 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und R K beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 27. Juli 2022 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I