SG Marburg - Urteil vom 18.01.2006
S 12 KA 49/05
Normen:
GG Art. 12 Abs. 1 ; SGB V § 73 Abs. 2 § 75 Abs. 1 S. 2 ;

Freistellung von der Teilnahme am organisierten Notfallvertretungsdienst

SG Marburg, Urteil vom 18.01.2006 - Aktenzeichen S 12 KA 49/05

DRsp Nr. 2007/20981

Freistellung von der Teilnahme am organisierten Notfallvertretungsdienst

Eine Satzungsbestimmung kann vorsehen, dass gesundheitliche Gründe selbst dann nicht ausreichen, einen Befreiungstatbestand von der Teilnahme am organisierten Notfallvertretungsdienst zu begründen, wenn sie zur Ungeeignetheit der Versehung des Notfallvertretungsdienstes führen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

GG Art. 12 Abs. 1 ; SGB V § 73 Abs. 2 § 75 Abs. 1 S. 2 ;