LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 21.06.2016
2 Sa 32/16
Normen:
BGB § 362 Abs. 1; BGB § 366 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Rostock, vom 11.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 57/15

Freistellung zum Zwecke der Urlaubsgewährung während laufender KündigungsfristUnbegründete Klage auf Urlaubsabgeltung bei Rücknahme der Kündigung

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 21.06.2016 - Aktenzeichen 2 Sa 32/16

DRsp Nr. 2017/851

Freistellung zum Zwecke der Urlaubsgewährung während laufender Kündigungsfrist Unbegründete Klage auf Urlaubsabgeltung bei Rücknahme der Kündigung

1. Die Arbeitgeberin kann die ordentlich gekündigte Arbeitnehmerin unter Anrechnung auf den Urlaubsanspruch von der weiteren Pflicht zur Arbeitsleistung freistellen. Die Arbeitnehmerin ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Freistellung zum Zwecke der Urlaubsgewährung erfolgt. 2. Wird die Kündigung von der Arbeitgeberin wegen eines möglichen Formmangels bei der Unterschrift wieder zurückgezogen, hat dies keinen Einfluss auf den gleichzeitig mit der Kündigung in der Kündigungsurkunde angeordneten Urlaub. Ein wirksam gewährter Urlaub kann später nicht mehr einseitig widerrufen werden.

1. Die Berufung wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 362 Abs. 1; BGB § 366 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die finanzielle Abgeltung von 19 Urlaubstagen aus dem Jahre 2014.

Die 1953 geborene Klägerin war bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängern seit Ende Mai 2005 als Design-Engineer beschäftigt. Die Beklagte mit Sitz in C-Stadt unterhält in A-Stadt eine Niederlassung, der die Klägerin zugeordnet war.