LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 26.06.2013
4 TaBV 664/13
Normen:
SGB IX § 96 Abs. 4 S. 2 Hs. 1; SGB IX § 96 Abs. 4 S. 2 Hs. 2; SGB II § 44g Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 07.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 33 BV 14898/12

Freistellungsanspruch der Vertrauensperson für SchwerbehinderteUnterschreitung der Schwellenwerte bei Zuweisung Schwerbehinderter in gemeinsame Einrichtung und Altersteilzeitbeschäftigung

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26.06.2013 - Aktenzeichen 4 TaBV 664/13

DRsp Nr. 2013/24670

Freistellungsanspruch der Vertrauensperson für Schwerbehinderte Unterschreitung der Schwellenwerte bei Zuweisung Schwerbehinderter in gemeinsame Einrichtung und Altersteilzeitbeschäftigung

1. Werden schwerbehinderte Menschen nach § 44g SGB II einer gemeinsamen Einrichtung zugewiesen, so sind sie iSd. § 96 Abs. 4 Satz 2 SGB IX nicht mehr in der entsendenden Dienststelle beschäftigt. 2. Beschäftigte in Altersteilzeit im Blockmodell scheiden mit dem Ende der aktiven Phase aus der Arbeitsorganisation aus und sind dann nicht mehr iSd. § 96 Abs. 4 Satz 2 SGB IX in dem Betrieb oder in der Dienststelle beschäftigt.

Freistellungsanspruch der Vertrauensperson für SchwerbehinderteUnterschreitung der Schwellenwerte bei Zuweisung Schwerbehinderter in gemeinsame Einrichtung und Altersteilzeitbeschäftigung) »1. Werden schwerbehinderte Menschen nach § 44g SGB II einer gemeinsamen Einrichtung zugewiesen, so sind sie iSd. § 96 Abs. 4 Satz 2 SGB IX nicht mehr in der entsendenden Dienststelle beschäftigt. 2. Beschäftigte in Altersteilzeit im Blockmodell scheiden mit dem Ende der aktiven Phase aus der Arbeitsorganisation aus und sind dann nicht mehr iSd. § 96 Abs. 4 Satz 2 SGB IX in dem Betrieb oder in der Dienststelle beschäftigt.«

I. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2. wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 7. März 2013 - 33 BV 14898/12 - abgeändert: