LAG Hamm - Urteil vom 27.07.2005
6 Sa 16/05
Normen:
UmwG § 58 ; EnWG § 3 ; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 ; ZPO § 887 ; BGB § 242 ; RabattG § 3 Nr. 9 ; RabattG § 9 Nr. 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Gelsenkirchen, vom 06.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 3120/03

Freistellungsanspruch; ergänzende Vertragsauslegung

LAG Hamm, Urteil vom 27.07.2005 - Aktenzeichen 6 Sa 16/05

DRsp Nr. 2006/1635

Freistellungsanspruch; ergänzende Vertragsauslegung

»Der durch eine betriebliche Übung begründete Anspruch auf Leistung verbilligter Energie von Arbeitnehmern und Ruheständlern kann sich in einen Anspruch auf Freistellung von Kosten der Energielieferung wandeln, wenn die Arbeitgeberin keine Endkunden mehr beliefert, jedoch noch mittelbar an der Energieversorgung beteiligt ist.«

Normenkette:

UmwG § 58 ; EnWG § 3 ; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 ; ZPO § 887 ; BGB § 242 ; RabattG § 3 Nr. 9 ; RabattG § 9 Nr. 3 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Freistellung von Energiekosten während des Ruhestands eines Arbeitnehmers.

Der am 13.01.14xx geborene, verheiratete Kläger wurde 1963 von dem Eigenbetrieb Stadtwerke der Stadt G1xxxxxxxxxxx eingestellt. Durch Umwandlungsbeschluss vom 05.06.1978 wurde der Eigenbetrieb nach § 58 UmwG umgewandelt in die Beklagte, die zunächst firmierte als Fa. S3xxxxxxxx G1xxxxxxxxxxx GmbH und seit Anfang 1999 wie im Passivrubrum angeführt. Das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten endete aufgrund des Auflösungsvertrags vom 31.01.1996 (Abl. Bl. 29 d.A.) am 31.08.1998. Seit Vollendung des 60. Lebensjahres im Jahre 2000 bezieht der Kläger die gesetzliche Altersrente.